Rettungsdienst

Rettungsdienst

Leistungserbringer sowie Kommunen stehen bei der Vergabe und der Durchführung von Rettungsdienst und Krankentransport oftmals vor rechtlichen Hürden. Der Rettungsdienst und Krankentransport stellt einen kleinen aber nicht weniger wichtigen Teil des öffentlichen Gesundheitswesens dar. Gleichwohl stehen die Leistungserbringer, egal ob Feuerwehren, Hilfsorganisationen oder private Anbieter, unter einem erheblichen Kostendruck.

 

Fahren mit Sonderrechten

Die Tätigkeit zur Gefahrenabwehr setzt in vielen Fällen ein schnelles Eingreifen voraus, um Gefahren für bzw. Schäden von Bevölkerung und Sachwerten abzuwehren.  Die §§ 35 und 38 StVO erlauben den darin benannten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben die Übertretung der Straßenverkehrsordnung unter Nutzung von Blaulicht und Martinshorn. Für den Rettungsdienst im Speziellen ist § 35 Abs. 5a StVO von Bedeutung.

In Fällen, in denen hoheitliche Aufgaben dringend zu erfüllen sind oder höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten bzw. schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, dürfen die in § 35 StVO näher bezeichneten Institutionen die Straßenverkehrsordnung übertreten. Dies entbindet jedoch nicht von erhöhter Aufmerksamkeit und Beachtung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 35 Abs. 8 StVO). Sowohl § 35 StVO wie auch § 38 StVO stellen Ausnahmevorschriften dar, die ein schnelles Eingreifen der Institutionen der Gefahrenabwehr einerseits sichern sollen, jedoch andererseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht unangemessen beinträchtigt wissen wollen.

Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen. Hieraus resultieren sodann rechtliche Fragestellungen. Wer haftet für die eingetretenen Schäden? War die Einsatzfahrt gerechtfertigt? Wurde die Einsatzfahrt angemessen durchgeführt? Im Speziellen die Problematik des Rendezvous-Systems (Einsatztaktik bei der zwei Einheiten, im Rettungsdienst Notarzt und Rettungswagen, zu einer Einsatzstelle entsandt werden, um gemeinsam Hilfe zu leisten) kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Darf das Notarzteinsatzfahrzeug den Patiententransport im Rettungswagen mit Sonderrechten begleiten?

Aber auch andere Bereiche gilt es zu beleuchten. Gerade im Bereich der freiwilligen Helfer (freiwillige Feuerwehr, Schnell-Einsatz-Gruppen der Hilfsorganisationen usw.) ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten rechtlich sehr problematisch. Darf auf dem Weg zum Gerätehaus bzw. der Dienststelle von Sonderrechten Gebrauch gemacht werden? Wer haftet im Falle eines Unfalls?

Umfassende Kenntnis der Rechtsprechung sowie den Anforderungen von Einsatzfahrten an die jeweiligen Fahrzeugführer ist erforderlich, um eine sachgerechte Schadensregulierung vorzunehmen und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Gleiches gilt auch für die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren oder gar Strafverfahren.

 

Kostenverhandlungen im Rettungsdienst

Die Finanzierung des Rettungsdienstes ist, im Gegensatz zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen im SGB XI, nicht detailliert im Sozialgesetzbuch geregelt. Regelungen finden sich überwiegend in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer und den ergänzenden Ausführungsbestimmungen. Sie steht hierbei auf mehreren Säulen. Die externen Finanzierung durch die öffentlichen Haushalte, die Tariffinanzierung durch Benutzungsentgelte oder Benutzungsgebühren, eine interne Finanzierung durch Eigenmittel sowie Beiträge Dritter durch Stiftungszuwendungen etc. stellen die Eckpfeiler der Finanzierung dar.

Die Finanzierung durch öffentliche Haushalt deckt in der Regel die Investitionskosten (vgl. bspw. §§ 26,27 RettDG Ba-Wü). Neben die öffentlichen Fördergelder tritt als zweite elementare Säule die Tariffinazierung. Aus der Systematik des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergibt sich, dass der Vorrang den Benutzungsgebühren gewährt wird, während die Benutzungsentgelte nur dort in Betracht kommen, wo eine Benutzungsgebühr für die Leistungen des Rettungsdienstes nicht erhoben wird. Der Gesetzgeber hat damit die Organisation und Kostenplanung des Rettungsdienstes der primären Regelungsgewalt der jeweils zuständigen Behörde unterstellt. Die Krankenkassen als Kostenträger der Tariffinanzierung sollen nur subsidiär Preisverhandlungen führen können.

Soweit Verhandlungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern geführt werden, kommt natürlich auch in Betracht, dass sich die Vertragsparteien nicht einigen können. Dann besteht die Möglichkeit, die nicht einigbaren Tarifbestandteile vor der Schiedsstelle einer Einigung zuzuführen und, sollte auch dort eine Einigung scheitern, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.Eine eigene Tariffestsetzung ist dem erkennenden Gericht nach umstrittener Ansicht jedoch verwehrt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.2003, Az. 14 S 730/03; a.A. OVG Lüneburg, Urteil v. 15.05.2007, Az. 11 LC 73/06, VG Oldenburg, Urteil v. 25.01.2006, Az. 11 A 3681/05).

Die Kostenverhandlungen für Leistungserbringer im Rettungsdienst stellen somit einen maßgeblichen wirtschaftlichen Faktor dar, der über die langfristige Liquidität des Leistungserbringers entscheidet.

 

Vergabeverfahren im Rettungsdienst

In vielen Kommunen werden Feuerwehr und Hilfsorganisationen direkt mit der Durchführung des Rettungsdienstes betraut und beauftragt. Hierbei stellt insbesondere die direkte Vergabe an gemeinnützige Hilfsorganisationen wie beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe etc. eine häufig anzutreffende Praxis dar. Doch ist diese Praxis auch zulässig? Hierüber wurde in der Vergangenheit viel gestritten, insbesondere im Hinblick auf europäisches Recht zur Vergabe von Aufträgen.  Nunmehr wurde das deutsche Vergaberecht im April 2016 novelliert und mit § 107 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Ausnahmetatbestand geschaffen, der Dienstleistungen im Katatrophenschutz, Zivilschutz und zur Gefahrenabwehr die beispielsweise durch gemeinnützige Organisationen erbracht werden, vom Vergabeverfahren ausnimmt (Bereichsausnahme). Doch der Streit ist damit nicht beigelegt und die direkte Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes nicht grundsätzlich zulässig.

Kommunen wie auch Leistungserbringer sehen sich hierbei einem Klagerisiko ausgesetzt, welches nachhaltige wirtschaftliche Folgen auslösen kann. Gerade nicht berücksichtigte Leistungerbringer, egal ob gemeinnützige Organisation oder privater Anbieter dürften hier den Klageweg beschreiten, um auf diesem Wege ein Vergabeverfahren zu erreichen.

 

Berufsrechtliche Fragestellungen

Das Rettungsassistentengesetz aus dem Jahre 1989 wurde zum 01.01.2014 durch das Notfallsanitätergesetz abgelöst. Es handelt sich im Sinne von Art. 72 GG um Regelungen, welche den Zugang zum Beruf ermöglichen. Eine Regelung der Berufsausübung -jedenfalls unmittelbar- ist nicht vorgesehen. Gleichwohl legt die Regelung der Ausbildung auch Standards fest, welche Tätigkeiten und Handlungsweisen vom Rettungsassistent und Notfallsanitäter erwartet werden können. Doch welche konkreten Maßnahmen darf Rettungsfachpersonal am Patienten durchführen? Welche Maßnahmen kann der Patient vom Rettungsfachpersonal erwarten?

Weiterer Problemkreis stellt die Regelung zur Weiterqualifikation der Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter dar. Hier gibt es gestaffelte zeitliche Regelungen, welche Anforderungen zur Weiterqualifikation erfüllt werden müssen. Ebenso problematisch ist die teilweise gelebte Verwaltungspraxis im Umgang mit Anforderungen und Fragen zur Weiterqualifizierung. Aufgrund der begrenzten Ausbildungsplätze hat die Einführung des Notfallsanitätergesetzes auch Auswirkungen auf die Ausbildungsstätten, sprich die Rettungsdienstschulen.

Auch die Beratung von Leistungsträgern und verantwortlichen Führungskräften hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nach den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen zählt zu unerem Leistungangebot.