Der Nutzungsausfall für Einsatzfahrzeuge bemisst sich nicht zwingend an den einschlägigen Tabellenwerken. Gerade bei Einsatzfahrzeugen ist die erheblich werthaltige Sonderausstattung zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist daher auf entsprechende Angebote eines Fahrzeugvermieters abzustellen und 60% der fiktiven Anmietkosten als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Beschädigung von Einsatzfahrzeugen führt in der Regel zu größeren Ausfallzeiten, insbesondere wenn Fahrzeuge langwierig und aufwendig repariert oder gar ersetzt werden müssen. Speziell der Ersatz im Totalschadenfall stellt eine Herausforderung an die jeweilige Behörde bzw. den Dienstleister, da die Einsatzfahrzeuge in aller Regel für den jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzbereich zugeschnitten konfiguriert und individuell ausgebaut werden. Das neu zu beschaffende Ersatzfahrzeug wird daher in aller Regel nicht vorrätig sein und muss neu bestellt und hergestellt werden.
Hierdurch können erhebliche Ausfallzeiten entstehen, die von den Behörden und Dienstleistern überbrückt werden müssen.
Grundsätzlich ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausfall eines Einsatzfahrzeuges einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, sofern auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet wird. (vgl. BGH NJW 1985, 2471, OLG München NZV 1990, 348; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 494; LG Dessau-Roßlau NJW 2012, 1011). Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sich der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug als wirtschaftlich messbarer Nachteil auswirkt, also beispielsweise eine Umdisposition der vorhandenen Einsatzfahrzeuge erfolgt, um den Ausfall zu kompensieren (vgl. OLG München NZV 1990, 348; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 494).
Dies bedeutet also, dass der Ausfall des Fahrzeuges an sich noch keine Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt. Ist jedoch erforderlich, andere Fahrzeuge einzusetzen, die dafür dem ursprünglich geplanten Einsatzzweck entzogen werden müssen, ist eine Nutzungsausfallentschädigung möglich.
Häufig stellen Sachverständige eine Wiederbeschaffungsdauer fest, die sich auf die Beschaffung des Basisfahrzeuges bezieht. Der Markt an gebrauchten, also annähernd gleichwertigen Einsatzfahrzeugen ist ohnehin recht klein. Da an die Fahrzeugsicherheit aufgrund des Einsatzzwecks erhöhte Anforderungen zu stellen sind, gleichzeitig aber auch besondere Kabelstränge und Grundausbauten (Behördenversion) vorhanden sein müssen, kommt die Anschaffung eines gebrauchten Basisfahrzeuges kaum in Betracht.
An dieser Stelle ist ein strategisches Vorgehen bei der Schadenregulierung von großer Bedeutung um später wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann sich in diesen Fällen nicht an dem Basisfahrzeug orientieren, welches in den üblichen Tabellenwerken berücksichtigt wird. Bei diesen Tabellen wird regelmäßig eine geringere Nutzbarkeit zugrunde gelegt. Zudem findet die, zum Teil an den Preis des Basisfahrzeugs heranreichende, individuelle Sonderausstattung (Schrankeinbauten, Funk, Sondersignalanlagen etc.) keine Berücksichtigung. Es rechtfertigt sich daher, die Preise der Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zugrunde zulegen, allerdings mit einem gewissen Abschlag von ca. 40% (vgl. LG Dessau-Roßlau NJW 2012, 1011).
Für die Regulierung von Unfällen mit Einsatzfahrzeuges ist juristisches Spezialwissen und praktische Erfahrung bei Einsatzfahrten unabdingbar, um den entstandenen Schaden sachgerecht zu kompensieren. Aufgrund seiner über 20-jährigen rettungsdienstlichen Erfahrung steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Markus Eitzer als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
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