Behandlungsfehler & Haftung

Behandlungsfehler & Haftung

Die medizinische Behandlung hat zum Ziel, Erkrankungen und Verletzungen zu behandeln und im Optimalfall die Gesundheit vollständig wiederherzustellen.

Doch nicht immer wird dieses gewünschte Ziel erreicht. Die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein. In rechtlicher Hinsicht ist hierbei die Frage des medizinischen Behandlungsfehlers von besonderer Relevanz. Behandler und Patient stehen sich hierbei plötzlich gegenüber und die ehemals vertrauensvolle Behandler-Patienten-Beziehung wird erheblich belastet.

Aufklärung- und Einwilligung stellen Patient und Behandler vor viele Fragen, ebenso die Frage nach der Aufklärung von etwaigen Behandlungsfehlern. Welche Rechte hat der Patient und der Behandler in Bezug auf die Patientenakte? Auch Dokumentation gewinnt in der medizinischen Behandlung zunehmend an Bedeutung.

Dies sind nur einige Aspekte der medizinischen Behandlung, die zu überprüfen und mit den Mitteln der zivilrechtlichen aber auch strafrechtlichen Normen zu würdigen und zu klären sind. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vom 20.02.2013 hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung in Gesetzesform gebracht. Hieraus ergeben sich mannigfaltige Fragen für Patient und Behandler, die unter Umständen entscheidende Bedeutung haben können, wenn es zur Auseinandersetzung kommt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Zipper & Partner berät und vertritt Sie in diesen Fällen umfassend. Wir vereinen hohe juristische Kompetenz mit medizinischem Know-How, um in Ihren Fall alle relevanten Aspekte genau zu hinterfragen, Ihnen als kompetenter Berater zur Seite zu stehen und Ihre Interessen zu vertreten.

 

Aufklärung und Einwilligung

Der Behandler hat nach § 630e BGB umfassende Aufklärungspflichten. Doch wie weit reichen diese im Einzelfall und wie sieht die Aufklärungspflicht bei dringlichen oder Notfallbehandlungen aus? Die Aufklärung muss so umfassend sein, dass der Patient eine wohlüberlegte Entscheidung unter Abwägung der jeweiligen Risiken treffen kann.

Die hinreichende Aufklärung ist gleichzeitig die Grundlage der wirksamen Einwilligung nach § 630d BGB. Diese muss vom Behandler vor Durchführung der Behandlung eingeholt werden. Doch nicht immer ist der Patient in der Lage in die Behandlung einzuwilligen. Kann der Patient nicht selbst einwilligen, ist dies einem hierzu Berechtigten vorbehalten. Diese Berechtigung kann sich aus dem Gesetz oder auch beispielsweise einer Vorsorgevollmacht ergeben.

 

Diagnose- und Behandlungsfehler

Handelt es sich um einen vermeidbaren Diagnose- und/oder Behandlungsfehler oder hat sich ein Risiko verwirklicht, welches aus der Behandlung selbst resultiert? Nicht immer ist der Misserfolg einer Behandlung auch tatsächlich einem Behandlungsfehler zuzuordnen. Die Abgrenzung hierbei ist oftmals schwierig und erfordert neben ausgezeichneten rechtlichen Kenntnissen auch ein hohes Maß an medizinischem Wissen, um einerseits den Schaden aus einem tatsächlichen Behandlungsfehler zu kompensieren und andererseits die Behandler-Patienten-Beziehung nicht unnötig zu belasten.

Hier sind oftmals Sachverständigengutachten der Schlüssel zu Erfolg oder Misserfolg der Rechtsverfolgung. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Krankenkasse zur Unterstützung verpflichtet (§ 66 SGB V), alternativ stehen Gutachter bei den Landesärztekammern zur Verfügung. Auch Privatgutachten oder gerichtliche Gutachter können bei der Aufklärung eines Behandlungs- oder Diagnosefehlers zu Rate gezogen werden. Wir beraten mit Ihnen gemeinsam, welche Vorgehensweise im Hinblick auf die Art der Behandlung und das finanzielle Risiko der Begutachtung, die optimale ist.

Sind auch die Rahmenbedingungen der Behandlung korrekt (bspw. Hygienevorschriften, personelle und sachliche Ausstattung)? Einige Hygieneskandale haben in den letzten Jahren die Medien beschäftigt. Doch nicht nur die Frage nach der Einhaltung von Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts stellen Behandler und Patienten vor Probleme. Hinzu kommen Fragen der horizontalen und vertikalen Arbeitsteilung, also beispielsweise wer im Behandlungsalltag die Blutentnahme vornehmen darf oder bestimmte Behandlungen und/oder Operationen durchführen darf.

Wer trägt die Beweislast für eine fehlerhafte Behandlung, eine unsachgemäße Aufklärung oder im Falle eines groben Behandlungsfehlers? Hieraus ergeben sich gerade im Haftungsrecht erhebliche Konsequenzen, die für den Ausgang der Streitigkeit von entscheidender Bedeutung sind.

 

Die Patientenakte

Nach § 630f BGB ist der Behandler zur Dokumentation der Behandlung, aber auch der Aufklärung usw. verpflichtet. Die Dokumentation soll hierbei in erster Linie dem Patienten die Möglichkeit geben, sämtliche Behandlungsschritte, Befunde etc. nachvollziehen zu können. Gleichzeitig soll damit aber auch die weitere medizinische Behandlung gesichert werden. Beispielsweise bei der Überweisung zu einem Behandler eines anderen Fachgebietes sollte dieser die für ihn relevanten und bereits erhobenen Befunde erhalten, um eine reibungslose Weiterbehandlung zu ermöglichen.

Darf ich als Patient in die Patientenakte Einblick nehmen? Muss ich als Behandler dem Patienten oder gar Dritten die Patientenakte zur Verfügung stellen? Welche Rechte und Pflichten hat der Behandler bei Auf- oder Übergabe der Praxis im Hinblick auf die einzelnen Patientenakten des Patientenstamms? Welche Konsequenzen hat eine unzureichende oder gar falsche Dokumentation?

Der Gesetzeszweck von § 630 f BGB sowie § 630g BGB soll dem Patienten die Möglichkeit eröffnen sich vollständig über seine Behandlung zu informieren und ggf. auch zweite Meinungen einzuholen. Allerdings ergeben sich gerade für den Behandler durchaus erhebliche rechtliche wie auch organisatorische Probleme. Angefangen von der Frage ob die Akte in elektronischer Form oder in Papierform geführt wird, bis hin zu dem Problem, wenn Eintragungen in der Akte medizinisch sinnvoll, aber für den Patienten möglicherweise schädlich sein können. Gerade in letzterem Fall steht der Behandler vor der Frage, ob er diese Eintragungen evtl. zurückhalten darf oder ob er den Behandlungserfolg durch die Einsicht in die vollständige Akte möglicherweise gefährdet.

 

Arzneimittel- und Medizinprodukterecht

Im Rahmen der europäischen Harmonisierung und Vereinfachung des wirtschaftlichen Handelns wurde auch u.a. das Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenrecht verändert.

Die Bevölkerung soll ausreichend mit sicheren und geeigneten Medizinprodukten und Arzneimitteln versorgt werden. Dies stellt Behandler und Patienten durchaus auch vor das ein oder andere Problem.

Das Medizinprodukterecht verlangt beispielsweise regelmäßige Überprüfungen der Medizinprodukte im Sinne einer vom KfZ her bekannten Hauptuntersuchung. Auch müssen die Anwender von hierzu autorisierten Personen in die Anwendung der Geräte eingewiesen werden.

Die Abgrenzung des Arzneimittels vom Medizinprodukt, des Lebensmittels wie auch der Biotechnologie spielt eine entscheidende Rolle für die Frage, welche Voraussetzungen für die Zulassung und Vermarktung eines Produktes erfüllt sein müssen. Die klinische Prüfung von Medizinprodukten und Arzneimitteln ist wesentliche Voraussetzung um das Medizinprodukt oder Arzneimittel in Verkehr bringen zu können. Diese oftmals über lange Zeiträume hinweg andauernden Studien sind wirtschaftlich aufwendig, so dass bereits aus der Klassifizierung des Produktes erhebliche wirtschaftliche Folgen resultieren können.

Auch die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten an die Patienten steht unter starker Reglementierung, um Missbrauch zu vermeiden. Ein Verstoß hiergegen, auch wenn er noch so gut im Sinne des Behandlungserfolgs gemeint ist, kann erhebliche berufsrechtliche, zivil- aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und gefährdend auf die wirtschaftliche Existenz wirken.